Einsparung von 35.539.286 t CO2-eq in 35 Jahren Recycling mit Der Grüne Punkt

Der Grüne Punkt – Ihr Pfanddienstleister

Wir helfen Ihnen, Ihre Pflichten nach dem VerpackG zu erfüllen.

Einwegpfand

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Die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen

Einweggetränkeverpackungen unterliegen – von einigen Ausnahmen abgesehen – in Deutschland der Pfandpflicht. Das ist in § 31 des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) geregelt. Hersteller der entsprechenden Produkte müssen an einem System zur Abwicklung der Pfanderstattungsansprüche teilnehmen. Die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH ist das einzige System dieser Art in Deutschland. Hintergrund ist natürlich der Verbraucherschutz: Einwegpfandgebinde müssen überall, wo sie verkauft werden, auch abgegeben werden können. Daher ist ein Clearingsystem notwendig, damit Handelsunternehmen, die einen Pfandbetrag auszahlen, den sie nicht selbst eingenommen haben, diesen auch zurückerhalten.

Ihr Partner für Pfandkonten & Abrechnung

Der Grüne Punkt unterstützt Sie beim Pfandausgleich – als DPG-zugelassener Dienstleister übernehmen wir die Pfandabrechnung und prüfen Erstattungsansprüche. Erfahren Sie hier, ob Sie betroffen sind und wie wir Sie entlasten können.

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Von der Pflicht zur Abwicklung – alles auf einen Blick

Bin ich betroffen?

Beantworten Sie unsere einfachen Fragen und finden Sie dabei heraus, ob Ihre Einweggetränkeverpackung dem Pflichtpfand unterliegt. Wenn Sie eine Frage mit „Ja“ beantworten, gehen Sie weiter zur nächsten. Lautet die Antwort „Nein“, so ist Ihre Verpackung vermutlich systembeteiligungspflichtig. Dann können Sie ganz einfach ein Angebot für eine Beteiligung an unserem dualen System erhalten.

  • Frage 1: Handelt es sich bei Ihrer Verpackung um eine Einwegverpackung für Getränke?

    Die Antwort lautet „JA“?  -->  Dann weiter zur nächsten Frage!

    Die Antwort lautet „NEIN“?  -->  Dann ist Ihre Verpackung vermutlich systembeteiligungspflichtig.

  • Frage 2: Handelt es sich bei Ihrer Verpackung NICHT um einen Getränkekarton, um eine Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackung oder um einen Folien-Standbodenbeutel?

    Die Antwort lautet „JA“?  -->  Dann weiter zur nächsten Frage!

    Die Antwort lautet „NEIN“?  -->  Dann ist Ihre Verpackung vermutlich systembeteiligungspflichtig.

  • Frage 3: Liegt das Füllvolumen Ihrer Verpackung zwischen 0,1 und 3,0 Litern?

    Die Antwort lautet „JA“?  -->  Dann weiter zur nächsten Frage!

    Die Antwort lautet „NEIN“?  -->  Dann ist Ihre Verpackung vermutlich systembeteiligungspflichtig.

  • Frage 4: Findet sich das abgefüllte Produkt auf der DPG-Getränkeübersichtsliste?

    Hier der direkte Link zur DPG-Getränkeübersichtsliste.

    Die Antwort lautet „JA“?  -->  Dann ist Ihre Verpackung vermutlich pfandpflichtig und Sie sollten sich unsere Dienstleistung näher ansehen!

    Die Antwort lautet „NEIN“?  -->  Dann ist Ihre Verpackung vermutlich systembeteiligungspflichtig.

Was wir für Sie tun

Sie als Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) erheben bei jeder Abgabe Ihres Produkts das Pfand in Höhe von 25 Cent je Gebinde. Deshalb wird Ihre Funktion als Pfandkontoführer bezeichnet. Wir als Ihr Pfandkontodienstleister kümmern uns um alle Forderungen von Rücknehmern auf Auszahlung dieser Pfandgelder. Wir sprechen von „externem Clearing“, wenn wir die Beziehung zwischen Ihnen und dem Rücknehmer (Forderungssteller) meinen, und über „internes Clearing“, wenn wir die Leistungen meinen, die wir direkt für Sie erbringen.

Das DPG-Clearing (externes Clearing)

Die DPG gibt Regeln vor, nach denen eine Pfandforderung gestellt werden muss. Wir stellen die entsprechenden Kommunikationsverfahren zur Verfügung, nehmen die von den Rücknehmern gemeldeten Pfanderstattungsforderungen an, prüfen und validieren sie und archivieren sie schließlich in einem zertifizierten Dokumentenmanagementsystem. Eine solche valide Pfandabrechnung wird als „akzeptiert“ bezeichnet.

Forderungsausgleich (internes Clearing)

Die akzeptierten Pfandforderungen müssen nun von Ihnen beglichen werden. Hierzu stellen wir Ihnen in Zahlungsläufen die fälligen Pfandforderungen zusammen und bereiten die Auszahlung der Pfandgelder für Sie vor. Die Zahlung erfolgt immer direkt von Ihnen als Pfandkontoführer an den Rücknehmer (Forderungssteller) und damit passend zur Pfandrechnung. Ein Umweg über Treuhand- oder Drittkonten ist nicht notwendig. Alle buchungsrelevanten Informationen und natürlich auch Kopien der Pfandabrechnungen erhalten Sie von uns. So können Sie einfach die in der Pfandrechnung enthaltene Vorsteuer geltend machen. Die Übermittlung aller Daten kann per E-Mail und/oder per sicherer sFTP-Datenübertragung erfolgen.

  • X.400 Business Mail-Box

    Bereitstellen der von der DPG geforderten Default-Kommunikationsmethode inklusive ggf. notwendiger Weiterleitung.

  • Migrationsleistungen

    Übernahme bzw. Übergabe von Belegarchiven im Fall des Dienstleister-Wechsels und/oder des Übergangs von Artikeln (GTIN-Wechsel).

  • Belegarchiv

    Der Grüne Punkt übernimmt die Pfandabrechnungen (Belege und Leistungsnachweise) GoBD*-konform in sein Dokumenten-managementsystem und stellt die Aufbewahrung für die gesetzlich geforderten Zeiträume sicher.

    *Die GoBD sind eine Verwaltungsvorschrift des deutschen Bundesfinanzministeriums, die Regeln für die digitale Buchführung und die Archivierung steuerlich relevanter Dokumente festlegt.

  • Beratung und Auswertungen

    Wir unterstützen bei der DPG-Registrierung, der Pflege Ihrer Artikeldaten in der Stammdatenbank und erstellen Auswertungen zu Rücknahmen und Forderungsstellern – persönlich und bedarfsgerecht.

Der Grüne Punkt – auch beim Einwegpfand leistungsstark an Ihrer Seite

Sie möchten ein Angebot zur Pfandkontoführung? Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.

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Timeline Pfand – der zeitliche Ablauf

Ob vor der Registrierung, während des aktiven Vertriebs oder in der Nachlaufphase: Der Grüne Punkt steht als zugelassener Pfandkontodienstleister an Ihrer Seite und unterstützt in jeder Phase mit Erfahrung, Systemverständnis und rechtlicher Sicherheit.
Die Vorbereitungsphase

Anders als bei der Systembeteiligung von Verkaufsverpackungen wird der Pfandvertrag (Pfandkontodienstleistung) vor der Registrierung bei der DPG benötigt. Erst danach können Sie die DPG-Mitgliedschaft beantragen. Mit der Zulassung durch die DPG werden Sie Teilnehmer, können Ihre Artikel (GTIN/EAN) in der zentralen DPG-Stammdatenbank registrieren und mit dem Vertrieb starten.

Sie sind bereits DPG-Mitglied und möchten Ihren Dienstleister wechseln? Wir kümmern uns um die Übernahme Ihres Pfandarchivs und unterstützen Sie bei den notwendigen Änderungen in der DPG-Stammdatenbank.

Die Vertriebsphase (aktive Phase)

Sie erheben bei jedem Verkauf Ihrer Produkte das Einwegpfand und verwalten dieses selbst. Der Verbraucher gibt Ihre leere Verpackung bei einem beteiligten Händler zurück und bekommt von diesem das Pfand ausgezahlt. Der Händler möchte das ausgezahlte Pfandgeld erstattet bekommen und wird hierzu eine Pfandrechnung stellen. Wir kümmern uns um die aus der Rücknahme resultierenden Pfandabrechnungen und unterstützen Sie bei der Pfanderstattung (Pfandclearing).

So können Sie sich ganz auf den Vertrieb Ihrer Produkte konzentrieren.

Die Nachlaufphase

Sie möchten den Vertrieb Ihrer Produkte einstellen und aus dem DPG-System ausscheiden? Wir begleiten Sie natürlich auch durch die sogenannte Abwicklungsphase (Nachlauf). Während dieser Zeit, die in der Regel drei Jahre umfasst*, sind Sie zwar nicht mehr DPG-Mitglied, müssen aber weiterhin berechtigte Pfandansprüche auszahlen.

Sollten Sie zu einem anderen Dienstleister wechseln wollen, stehen wir während der Wechselphase an Ihrer Seite und übergeben Ihr Pfandarchiv an den neuen Dienstleister.

* beginnend mit dem Ende des Jahres des Ausscheidens aus der DPG

  • Regelungen zur gesetzlichen Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

    Einweggetränkeverpackungen unterliegen grundsätzlich der Pfandpflicht. Die Pflichten knüpfen jeweils zeitlich an das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten Einweggetränkeverpackung in Deutschland oder aber deren Einführen (Import) nach Deutschland an.

    Seit Januar 2022 wurde die Pfandpflicht schrittweise erweitert. Betroffen sind beispielsweise verschiedene Milchgetränke, alkoholische Getränke wie Sekt und Wein, alkoholische Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Nektare ohne Kohlensäure in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen.

    Egal, in welcher Verpackung Sie Ihre Waren vertreiben, Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, in welchen Verpackungsarten und unter welchen Markennamen Sie ihre Produkte abgeben. Das gilt auch für Waren in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. 

    Wichtig! Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger.

  • Milch- und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse

    Seit dem 1. Januar 2024 sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen folgender Milchgetränke mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern pfandpflichtig:

    • Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder

    • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Milch- und Margarinegesetz (vor allem Joghurt und Kefir).

  • Sekt, Wein, Sekt- und Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen für Getränke aus den genannten Produktbereichen in Kraft getreten. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen dieser Getränke sind seitdem pfandpflichtig. Die erste Stufe betraf auch Getränkedosen befüllt mit 

    • Milch- und Milchmischgetränken und sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen sowie

    • diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder.

  • Ausnahmen von der Pfandpflicht

    Bestimmte Einweggetränkeverpackungen …

    • sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.

    • sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block-, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.

    • sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

    • die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.

Wir sind für Sie da

Sie möchten mehr Informationen zu Ihren Vorteilen bei Der Grüne Punkt oder haben andere Fragen?

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