Einsparung von 35.539.286 t CO2-eq in 35 Jahren Recycling mit Der Grüne Punkt

Transportverpackungen – unser Service für Sie

Sie landen nicht im Gelben Sack oder der Gelben Tonne und nehmen nicht am dualen System teil. Trotzdem gibt es einige wichtige Punkte zu beachten

Ohne Beteiligungspflicht

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VERPACKGO TVP-Serviceangebot

Der Grüne Punkt unterstützt Sie dabei, Ihren Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Wir erklären Ihnen gerne, welche Pflichten bestehen und wie wir Sie dabei konkret begleiten können.

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Die Marke - Der Grüne Punkt

Der Grüne Punkt - starke Marke einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft! Exklusiv nur für unsere Kunden.

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Ihr Weg zur Erfüllung Ihrer Herstellerpflichten

Transportverpackungen (TVP) fallen im Gegensatz zu Versandverpackungen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Sie kommen häufig zum Einsatz, um mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zu bündeln. In diesem Zuge dienen sie dazu, den Transport von Waren zu ermöglichen und Transportschäden zu vermeiden. Grundsätzlich gehören Transportverpackungen (TVP) ebenso wie Gewerbeverpackungen zu den nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dennoch sieht das Verpackungsgesetz (VerpackG) für diese wesentliche Herstellerpflichten vor.

Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt. Sie soll überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten werden. Hersteller, die Transportverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Verkehr bringen, haben folgendes zu tun:

  • 1. Registrieren

    Im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren bzw. bestehende Registrierung erweitern.

    • Bei Erstregistrierung Angabe von Kontaktdaten, Verpackungsarten und Markennamen

    • Bei Erweiterung bestehender Registrierung Angabe der zusätzlichen Verpackungsarten z.B. Transportverpackungen und Markennamen

  • 2. Hinweis auf unentgeltliche Rücknahme

    Hersteller haben auf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme gebrauchter, restentleerter Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Abgabe oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

  • 3. Nachweis- und Dokumentationspflicht

    Aufgrund erweiterter Nachweis- und Dokumentationspflichten haben Hersteller jährlich bis zum 15. Mai eine nachprüfbare interne Dokumentation der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in Masse je Materialfraktion zu erstellen.

Die Transportverpackung (TVP)

Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Diese Verpackungen sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Sie werden daher nicht über die Gelbe Tonne, den Gelben Sack oder die kommunale Altpapiersammlung eingesammelt, sondern fallen im Handel an. Bagatellgrenzen kennt das VerpackG nicht: Betroffene haben daher bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung aktiv zu werden und sich um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu kümmern.

Der Grüne Punkt informiert hier zu den verschiedenen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungsarten

  • Die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung

    Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich pfandpflichtig. Diese sind – im Gegensatz zu Mehrwegverpackungen – gerade nicht dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt. Beispiele dafür sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die unter anderem befüllt sind mit

    • Milch- und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent,

    • Sekt und Sektmischgetränken,

    • Wein und Weinmischgetränken,

    • Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken,

    • Fruchtsäften und Gemüsesäften.

    Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) zu beteiligen. Diese sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.

    Achtung: Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger. Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken sowie Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen. Diese gelten als Bestandteile der Getränkeverpackungen.

  • Die Transportverpackung

    Transportverpackungen fallen im Gegensatz zu Versandverpackungen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Sie kommen häufig zum Einsatz, um mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zu bündeln. In diesem Zuge dienen sie dazu, den Transport von Waren zu erleichtern und Transportschäden zu vermeiden. 

    Beispiele für Transportverpackungen:

    • Faltschachteln zur Bündelung mehrerer Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit

    • Regalkartonagen, die allein dem Transport und der Präsentation der Ware dienen

    • Offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage

    • Displayverpackungen, die allein dem Transport und der Präsentation der Einzelware dienen (zum Beispiel zur Präsentation von Aktionsware)

    • Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten

    • Einwegpaletten

    • Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit

    • Schrumpfhauben auf Paletten

    • Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten

    • Umreifungsbänder

    Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten (Einstückverpackungen, Mehrstückverpackungen), selbst wenn diese auch dem Transportschutz dienen.

  • Die Mehrwegverpackung

    Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind,

    • nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und

    • deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie

    • durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein ausreichend hohes Pfand, gefördert wird. 

    Es müssen alle drei aufgeführten Merkmale vorliegen, damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung einzuordnen ist. Allein der Umstand, dass die Verpackung mehrfach verwendet werden kann oder mehrfach verwendet wird, macht sie nicht zu einer Mehrwegverpackung. Um Mehrwegverpackungen handelt es sich nur, wenn aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden. Die verwendeten Anreizsysteme müssen geeignet sein, den Endverbraucher dazu zu motivieren, die Verpackungen tatsächlich an den Hersteller zurückzugeben.

    Mehrwegverpackungen sind zum Beispiel Gefäße für Getränke oder Speisen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden, wie etwa:

    • Getränkeflaschen für Getränke jeder Art

    • Joghurtgläser, beispielsweise befüllt mit Molkereiprodukten

    • Kunststoffschalen für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen, zum Beispiel für Salate oder Früchte

    • Kunststoffbecher für Heißgetränke, beispielsweise genutzt auf Jahrmärkten oder Weihnachtsmärkten

  • Die Verpackung, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfällt

    Diese Verpackungen fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher an, sondern bei anderen Anfallstellen, wie zum Beispiel in Industriebetrieben. Es können auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe sein, und zwar dann, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen beziehungsweise Papier/Pappe/Kartonagen nicht in einem haushaltstypischen Abfuhrrhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können.

    Beispiele für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen: 

    • Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Milch und Milchgetränken über einer Füllgröße von 28 Litern

    • Verkaufsverpackungen von Kaffee in Big Bags mit einer Füllgroße größer als 6 Kilogramm

    • Verkaufsverpackungen wie Säcke von Malz mit einer Füllgröße von 24 Kilogramm, die an Großbrauereien geliefert werden

    • Verkaufsverpackungen wie Fässer mit Honig mit einer Füllgröße größer als 18 Kilogramm

    • Verkaufsverpackungen von Ziegeln und Bausteinen für Gebäude

    • Verkaufsverpackungen von Futtermittel für Nutztiere in Big Bags mit einer Füllgroße von über 28 Kilogramm

    • Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister, Fässer mit Schmierölen und einer Füllgröße größer als 0,8 Liter

  • Die Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter

    Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich in erster Linie um:

    • Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,

    • Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,

    • bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,

    • bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Wie bereits oben erwähnt, zählen die Transport- wie auch die Gewerbeverpackungen nicht zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG besteht für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber jedoch die Verpflichtung, gebrauchte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und sie einer Wiederverwendung oder einer entsprechenden Verwertung zuzuführen.

Dieser Verpflichtung kann selbstverständlich jeder betroffene Hersteller selbst nachkommen oder er beauftragt entsprechende Dienstleister wie z. B. Der Grüne Punkt mit dieser Aufgabe.

Zu den Informationen

Unsere Serviceangebot

Wenn Anfallstellen (Handel, Gewerbe, Industrie) Sie als verantwortlichen Hersteller mit einer Rücknahmeaufforderung beauftragen, führen wir als das duale System mit der größten Erfahrung am Markt für Sie gerne eine bedarfsgerechte Rücknahme durch.

Nach Benennung einer solchen Anfallstelle organisieren wir die einmalige oder turnusgemäße Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung & Verwertung in Ihrem Auftrag.

  • Bereitstellung eines Rücknahmesystems

    Bereitstellung eines Rücknahmesystems für Transportverpackungen durch einen der renommiertesten und erfahrensten Anbieter Der Grüne Punkt.

  • Zugang zum nutzerfreundlichen Online-Service

    Sie erhalten Zugriff auf unser praktisches Meldewesen, mit dem Sie zeitsparend alle Belange Ihrer Vertragsverwaltung abwickeln können.

  • Bedarfsgerechte Abholung

    Bedarfsgerechte Abholung der Kundenverpackungen an den angemeldeten Anfallstellen durch Der Grüne Punkt.

  • Entsorgungsservice für Verpackungen

    Gern beraten wir Sie transparent zu unseren ganzheitlichen Recyclinglösungen und unterbreiten Ihnen unverbindliche Angebote.

  • Müssen Unternehmen auch die Mengen von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID melden, wenn diese nicht unter die Systembeteiligungspflicht fallen?

    Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (wie Transport-, industrielle Verpackungen, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Meldungen zu Ihren Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben. Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten dazu finden sich in § 15 Verpackungsgesetz.

    Ausnahme: Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpackungsmengen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen neben den Mengenangaben zu systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen auch die Mengen ihrer industriellen Verkaufs- und Umverpackungen in der Vollständigkeitserklärung angeben. Diese Angabe ist verpflichtend.

  • Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

    Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Die Prüfung muss durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer erfolgen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Werktag. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Vollständigkeitserklärung muss Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen enthalten – einschließlich solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen.

    Die Pflicht zur Abgabe besteht für Unternehmen, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:

    • Glas: 80.000 kg 

    • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg 

    • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg

    Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit befugt, die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.

    Wichtig! 

    Auch nach Fristablauf muss die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden. Eine verspätete Abgabe stellt, genauso wie die fehlende Hinterlegung, grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • Wo und wie kann ich offiziell klären lassen, ob eine konkrete Verpackung systembeteiligungspflichtig ist?

    Antrag zur Klärung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung:

    Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine bestimmte Verpackung bei einem dualen System lizenziert werden muss (also systembeteiligungspflichtig ist), können Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen offiziellen kostenfreien Antrag stellen. Die Entscheidung erfolgt dann in Form eines Verwaltungsakts.

    Vorher prüfen: Der Verpackungskatalog

    Bevor Sie einen Antrag stellen, lohnt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dieser Katalog enthält die häufigsten Verpackungsarten und zeigt, ob sie systembeteiligungsungspflichtig sind oder nicht. Er gilt als maßgebliche Orientierungshilfe und wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.

    Antrag richtig vorbereiten:

    Wenn Sie dennoch einen Antrag stellen möchten:

    • Informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen der ZSVR.

    • Dort finden Sie alle Anforderungen und Hinweise zur Antragstellung.

    • Eine gute Vorbereitung hilft, Verzögerungen zu vermeiden und die Bearbeitung zu beschleunigen.

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Keine Sorge, wir helfen Ihnen.

Zum Herausfinder

Eine starke Marke in Europa

Verpackung lizenzieren für den Export in der EU

Sie exportieren Ihre Ware in andere Länder der EU? Dann sollten Sie die jeweiligen Richtlinien für Verpackungslizenzierung kennen. Wir sind Gründungsmitglied der Dachorganisation PRO Europe, in der sich viele privatwirtschaftlich organisierte Systeme für die Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen zusammengeschlossen haben und die Ihnen in den jeweiligen Ländern gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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