VERPACKGO TVP-Serviceangebot
Der Grüne Punkt unterstützt Sie dabei, Ihren Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Wir erklären Ihnen gerne, welche Pflichten bestehen und wie wir Sie dabei konkret begleiten können.
Der Grüne Punkt unterstützt Sie dabei, Ihren Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Wir erklären Ihnen gerne, welche Pflichten bestehen und wie wir Sie dabei konkret begleiten können.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt. Sie soll überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten werden. Hersteller, die Transportverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Verkehr bringen, haben folgendes zu tun:
Im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren bzw. bestehende Registrierung erweitern.
Bei Erstregistrierung Angabe von Kontaktdaten, Verpackungsarten und Markennamen
Bei Erweiterung bestehender Registrierung Angabe der zusätzlichen Verpackungsarten z.B. Transportverpackungen und Markennamen
Hersteller haben auf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme gebrauchter, restentleerter Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Abgabe oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
Aufgrund erweiterter Nachweis- und Dokumentationspflichten haben Hersteller jährlich bis zum 15. Mai eine nachprüfbare interne Dokumentation der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in Masse je Materialfraktion zu erstellen.
Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Diese Verpackungen sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Sie werden daher nicht über die Gelbe Tonne, den Gelben Sack oder die kommunale Altpapiersammlung eingesammelt, sondern fallen im Handel an. Bagatellgrenzen kennt das VerpackG nicht: Betroffene haben daher bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung aktiv zu werden und sich um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu kümmern.
Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich pfandpflichtig. Diese sind – im Gegensatz zu Mehrwegverpackungen – gerade nicht dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt. Beispiele dafür sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die unter anderem befüllt sind mit
Milch- und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent,
Sekt und Sektmischgetränken,
Wein und Weinmischgetränken,
Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken,
Fruchtsäften und Gemüsesäften.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) zu beteiligen. Diese sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.
Achtung: Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger. Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken sowie Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen. Diese gelten als Bestandteile der Getränkeverpackungen.
Transportverpackungen fallen im Gegensatz zu Versandverpackungen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Sie kommen häufig zum Einsatz, um mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zu bündeln. In diesem Zuge dienen sie dazu, den Transport von Waren zu erleichtern und Transportschäden zu vermeiden.
Beispiele für Transportverpackungen:
Faltschachteln zur Bündelung mehrerer Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit
Regalkartonagen, die allein dem Transport und der Präsentation der Ware dienen
Offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage
Displayverpackungen, die allein dem Transport und der Präsentation der Einzelware dienen (zum Beispiel zur Präsentation von Aktionsware)
Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten
Einwegpaletten
Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit
Schrumpfhauben auf Paletten
Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten
Umreifungsbänder
Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten (Einstückverpackungen, Mehrstückverpackungen), selbst wenn diese auch dem Transportschutz dienen.
Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind,
nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und
deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie
durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein ausreichend hohes Pfand, gefördert wird.
Es müssen alle drei aufgeführten Merkmale vorliegen, damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung einzuordnen ist. Allein der Umstand, dass die Verpackung mehrfach verwendet werden kann oder mehrfach verwendet wird, macht sie nicht zu einer Mehrwegverpackung. Um Mehrwegverpackungen handelt es sich nur, wenn aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden. Die verwendeten Anreizsysteme müssen geeignet sein, den Endverbraucher dazu zu motivieren, die Verpackungen tatsächlich an den Hersteller zurückzugeben.
Mehrwegverpackungen sind zum Beispiel Gefäße für Getränke oder Speisen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden, wie etwa:
Getränkeflaschen für Getränke jeder Art
Joghurtgläser, beispielsweise befüllt mit Molkereiprodukten
Kunststoffschalen für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen, zum Beispiel für Salate oder Früchte
Kunststoffbecher für Heißgetränke, beispielsweise genutzt auf Jahrmärkten oder Weihnachtsmärkten
Diese Verpackungen fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher an, sondern bei anderen Anfallstellen, wie zum Beispiel in Industriebetrieben. Es können auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe sein, und zwar dann, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen beziehungsweise Papier/Pappe/Kartonagen nicht in einem haushaltstypischen Abfuhrrhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können.
Beispiele für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen:
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Milch und Milchgetränken über einer Füllgröße von 28 Litern
Verkaufsverpackungen von Kaffee in Big Bags mit einer Füllgroße größer als 6 Kilogramm
Verkaufsverpackungen wie Säcke von Malz mit einer Füllgröße von 24 Kilogramm, die an Großbrauereien geliefert werden
Verkaufsverpackungen wie Fässer mit Honig mit einer Füllgröße größer als 18 Kilogramm
Verkaufsverpackungen von Ziegeln und Bausteinen für Gebäude
Verkaufsverpackungen von Futtermittel für Nutztiere in Big Bags mit einer Füllgroße von über 28 Kilogramm
Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister, Fässer mit Schmierölen und einer Füllgröße größer als 0,8 Liter
Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich in erster Linie um:
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,
bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,
bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.
Wenn Anfallstellen (Handel, Gewerbe, Industrie) Sie als verantwortlichen Hersteller mit einer Rücknahmeaufforderung beauftragen, führen wir als das duale System mit der größten Erfahrung am Markt für Sie gerne eine bedarfsgerechte Rücknahme durch.
Nach Benennung einer solchen Anfallstelle organisieren wir die einmalige oder turnusgemäße Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung & Verwertung in Ihrem Auftrag.


Bereitstellung eines Rücknahmesystems für Transportverpackungen durch einen der renommiertesten und erfahrensten Anbieter Der Grüne Punkt.
Sie erhalten Zugriff auf unser praktisches Meldewesen, mit dem Sie zeitsparend alle Belange Ihrer Vertragsverwaltung abwickeln können.
Bedarfsgerechte Abholung der Kundenverpackungen an den angemeldeten Anfallstellen durch Der Grüne Punkt.
Gern beraten wir Sie transparent zu unseren ganzheitlichen Recyclinglösungen und unterbreiten Ihnen unverbindliche Angebote.
Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (wie Transport-, industrielle Verpackungen, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Meldungen zu Ihren Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben. Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten dazu finden sich in § 15 Verpackungsgesetz.
Ausnahme: Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpackungsmengen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen neben den Mengenangaben zu systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen auch die Mengen ihrer industriellen Verkaufs- und Umverpackungen in der Vollständigkeitserklärung angeben. Diese Angabe ist verpflichtend.
Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Die Prüfung muss durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer erfolgen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Werktag. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Vollständigkeitserklärung muss Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen enthalten – einschließlich solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen.
Die Pflicht zur Abgabe besteht für Unternehmen, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:
Glas: 80.000 kg
Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg
Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg
Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit befugt, die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Auch nach Fristablauf muss die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden. Eine verspätete Abgabe stellt, genauso wie die fehlende Hinterlegung, grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine bestimmte Verpackung bei einem dualen System lizenziert werden muss (also systembeteiligungspflichtig ist), können Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen offiziellen kostenfreien Antrag stellen. Die Entscheidung erfolgt dann in Form eines Verwaltungsakts.
Bevor Sie einen Antrag stellen, lohnt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dieser Katalog enthält die häufigsten Verpackungsarten und zeigt, ob sie systembeteiligungsungspflichtig sind oder nicht. Er gilt als maßgebliche Orientierungshilfe und wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.
Wenn Sie dennoch einen Antrag stellen möchten:
Informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen der ZSVR.
Dort finden Sie alle Anforderungen und Hinweise zur Antragstellung.
Eine gute Vorbereitung hilft, Verzögerungen zu vermeiden und die Bearbeitung zu beschleunigen.