Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wobei ersteres bedeutet, dass zwingend ein Beteiligungsvertrag mit einem System wie Der Grüne Punkt abzuschließen ist, über den die gesetzlich vorgeschriebene Sammlung, Sortierung und Verwertung der gebrauchten Verpackungen bezahlt wird. Bei den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages hingegen optional, d. h. der Hersteller kann wählen, ob er die Rücknahme und Verwertung seiner gebrauchten Verpackungen selbst erledigt oder einen Dritten damit beauftragt.
Vereinfacht kann man die beiden Gruppen danach unterscheiden, wo die jeweiligen Verpackungen als Abfall anfallen. Ist dies typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen wie Krankenhäusern, Gastronomie, Verwaltungen, Handwerksbetrieben der Fall, besteht die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem System wie Der Grüne Punkt.
Die Entscheidung, welche Verpackungen dies betrifft, enthält der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Da eine vom Katalog abweichende Einstufung beispielsweise aufgrund individueller Vertriebswege oder Kunden nicht zulässig ist, definiert sich damit die zweite Gruppe, die der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hierzu zählen im Wesentlichen die Transportverpackungen, die typischerweise bei Handel und Industrie als Abfall anfallen und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 PPWR wie folgt definiert sind:
“'Transportverpackungen' sind Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird […]“
Häufig handelt es sich hier also um eine zweite Verpackungsebene, welche eine oder mehrere innenliegende Verkaufsverpackungen schützt. Während die Verkaufsverpackung nach o. g. Katalog häufig systembeteiligungspflichtig sind, besteht diese Verpflichtung für Transportverpackungen im Regelfall nicht.